§ 10 KWO LSA - Wahlbereiche
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
- Amtliche Abkürzung
- KWO LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.15
(1) Für die in § 7 KWG LSA bezeichneten Wahlgebiete bestimmt die Vertretung die Zahl und die Abgrenzung der Wahlbereiche, sobald der Tag der Hauptwahl und die Zahl der zu wählenden Vertreter feststehen.
(2) Der Wahlleiter eines in § 7 KWG LSA bezeichneten Wahlgebietes teilt die Zahl und die Abgrenzung der Wahlbereiche unter Angabe der Einwohnerzahlen der für das Wahlgebiet zuständigen Aufsichtsbehörde mit. Der Wahlleiter eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt unterrichtet außerdem den Landeswahlleiter.
(3) Der Kreiswahlleiter unterrichtet die Gemeindewahlleiter der zum Landkreis gehörenden Gemeinden über die Abgrenzung der Wahlbereiche für die Kreiswahl.