§ 22 AbgG LSA - Sterbegeld
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Sachsen-Anhalt (Abgeordnetengesetz Sachsen-Anhalt - AbgG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- AbgG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 1101.1
(1) Stirbt ein Abgeordneter, so erhalten sein überlebender Ehegatte, die leiblichen Abkömmlinge sowie die angenommenen Kinder Sterbegeld in Höhe der zweifachen Entschädigung nach § 6 Abs. 1. An wen die Zahlungen zu leisten sind, bestimmt der Präsident; sind mehrere Berechtigte vorhanden, ist das Sterbegeld in der Regel in der Reihenfolge der Aufzählung in Satz 1 zu gewähren. Sind Hinterbliebene im Sinne des Satzes 1 nicht vorhanden, so wird auf Antrag sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, das Sterbegeld bis zur Höhe ihrer Aufwendungen gewährt.
(2) Stirbt ein ehemaliger Abgeordneter, der Altersentschädigung erhält oder eine Anwartschaft auf Altersentschädigung erworben hat, so erhalten die Angehörigen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Sterbegeld in Höhe eines Betrages der Entschädigung nach § 6 Abs. 1. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Die Hinterbliebenen eines Abgeordneten im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erhalten die noch nicht abgerechneten Leistungen nach diesem Gesetz, soweit sie im Zeitpunkt des Todes fällig waren. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Sterbegelder, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften gewährt werden, sind nach § 27 Abs. 4 anzurechnen.