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  • ab 01.08.2023 (aktuelle Fassung)

§ 15 SächsNRG - Bodenerhöhungen

Bibliographie

Titel
Sächsisches Nachbarrechtsgesetz (SächsNRG)
Amtliche Abkürzung
SächsNRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
33-2/2

Die Nachbarin oder der Nachbar kann verlangen, dass die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Grundstücks, dessen Boden künstlich erhöht wurde, geeignete Vorkehrungen trifft, die eine durch diese Erhöhung verursachte Gefährdung des Grundstücks der Nachbarin oder des Nachbarn ausschließen.