§ 71 KWG - Stadtverbandswahlausschuss
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlgesetz - KWG - Gesetz Nr. 984
- Amtliche Abkürzung
- KWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1
(1) Die Stadtverbandswahlleiterin oder der Stadtverbandswahlleiter bildet für den Stadtverband einen Stadtverbandswahlausschuss.
(2) Der Stadtverbandswahlausschuss prüft auf Grund der Niederschriften der Gemeindewahlausschüsse den ordnungsgemäßen Vollzug der Wahl und stellt das Wahlergebnis im Wahlgebiet und in den Wahlbereichen fest. Er kann Einsicht in die Niederschriften der Wahlvorstände nehmen. Er hat das Recht der Nachprüfung.