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§ 53 KWG - Wahlgebiet

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlgesetz - KWG - Gesetz Nr. 984
Amtliche Abkürzung
KWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2021-1

(1) Das Wahlgebiet für die Ortsratswahl und die Bezirksratswahl ist der nach dem Kommunalselbstverwaltungsgesetz gebildete Gemeindebezirk oder Stadtbezirk.

(2) Das Wahlgebiet wird nicht in Wahlbereiche eingeteilt.

(3) Die Wahlbezirke für die Gemeinderatswahl sind zugleich Wahlbezirke für die Ortsratswahl oder die Bezirksratswahl.