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§ 41 NVwVG - Versteigerung ungetrennter Früchte

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)
Amtliche Abkürzung
NVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20210030000000

Gepfändete Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, dürfen erst nach der Reife versteigert werden. Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte hat die Früchte abernten zu lassen, wenn diese nicht vor der Trennung versteigert werden.