§ 59 LBG - Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der Altersgrenze
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
Der Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit kann auf seinen Antrag auch ohne den Nachweis der Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn er
- 1.das zweiundsechzigste Lebensjahr vollendet hat oder
- 2.schwerbehindert im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes ist und das sechzigste Lebensjahr vollendet hat.
Dem Antrag nach Nummer 2 darf nur entsprochen werden, wenn sich der Beamte unwiderruflich dazu verpflichtet, bis zur Vollendung des zweiundsechzigsten Lebensjahres nicht mehr als durchschnittlich im Monat 425,00 Deutsche Mark aus Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten hinzuzuverdienen.