§ 68 BbgKVerf - Nachtragssatzung
Bibliographie
- Titel
- Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKVerf
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-3
(1) Die Haushaltssatzung kann nur durch Nachtragssatzung geändert werden, die spätestens bis zum Ablauf des Haushaltsjahres zu beschließen ist. Auf die Nachtragssatzung sind die Vorschriften über die Haushaltssatzung anzuwenden.
(2) Die Gemeinde hat unverzüglich eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn
- 1.
sich zeigt, dass trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit beim ordentlichen Ergebnis ein erheblicher Fehlbetrag entstehen oder sich ein ausgewiesener Fehlbedarf erheblich erhöhen wird und der Haushaltsausgleich oder der ursprüngliche Fehlbedarf nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung erreicht werden kann,
- 2.
bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Einzelaufwendungen oder Einzelauszahlungen in einem im Verhältnis zu den gesamten Aufwendungen oder Auszahlungen erheblichen Umfang geleistet werden sollen.
Die Höhe der nach den Nummern 1 und 2 maßgeblichen Erheblichkeitsgrenzen ist in der Haushaltssatzung festzulegen.
(3) Absatz 2 findet keine Anwendung auf die Umschuldung.
Außer Kraft am 9. Juni 2024 durch Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10). Abweichend davon treten § 28 Absatz 2 Nummer 7, 15 und 16, die §§ 63 bis 90, § 91 Absatz 6, § 93 Absatz 1, § 95 Absatz 4, die §§ 101 bis 107, die §§ 129, 130 und 139 sowie § 141 Absatz 4 und 6 mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.