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§ 37 HBKG - Besondere Pflichten von Angehörigen der Gesundheitsberufe

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG)
Amtliche Abkürzung
HBKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
312-12

(1) Ärztinnen oder Ärzte, Zahnärztinnen oder Zahnärzte, Tierärztinnen oder Tierärzte, Apothekerinnen oder Apotheker und Angehörige sonstiger Gesundheitsberufe sowie das ärztliche und tierärztliche Hilfspersonal sind im Rahmen des Katastrophenschutzes verpflichtet, sich hierzu für die besonderen Anforderungen fortzubilden und auf Anforderung der Katastrophenschutzbehörde an Einsätzen, Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen und den dort ergangenen Weisungen nachzukommen, falls sie ohne erhebliche eigene Gefahr oder Verletzung anderer wichtiger Pflichten in Anspruch genommen werden können.

(2) Die Landesärztekammer, die Landeszahnärztekammer, die Landestierärztekammer und die Landesapothekerkammer sowie die berufsständischen Vertretungen sorgen für die Fortbildung der im Abs. 1 genannten Personen und erteilen den Dienststellen die Auskünfte, die diese zur Durchführung dieses Gesetzes benötigen.