Art. 86 Verf
Bibliographie
- Titel
- Verfassung des Freistaats Thüringen
- Redaktionelle Abkürzung
- Verf,TH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 100-1
(1) Die Rechtsprechung wird im Namen des Volkes durch den Verfassungsgerichtshof und die Gerichte ausgeübt.
(2) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
(3) An der Rechtsprechung wirken Frauen und Männer aus dem Volk mit.