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Anlage 5 BGV - Bedarfsgegenstände, die bestimmte Stoffe nur bis zu einer festgelegten Höchstmenge enthalten dürfen

Bibliographie

Titel
Bedarfsgegenständeverordnung
Redaktionelle Abkürzung
BGV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2125-40-46

Anlage 5
(zu § 6 Nr. 3)

Lfd. Nr.BedarfsgegenstandStoffeHöchstmenge
1234
1.Bedarfsgegenstände aus Vinylchloridpolymerisatenmonomeres Vinylchlorid1 Milligramm je Kilogramm Bedarfsgegenstand
2.Spielwarenfrei verfügbares Benzol5 Milligramm je Kilogramm des Gewichts der Spielware oder der benzolhaltigen Teile von Spielwaren
3.Naturbelassene Hölzer und Zweige, Heidekraut und Nadelholzsamenstände zur Entwicklung frischen Rauches zum Räuchern von LebensmittelnPentachlorphenol und seine Salze, berechnet als Pentachlorphenol0,05 Milligramm je Kilogramm Holz