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§ 59a AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

1Sofern bei berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation

  1. 1.
    der letzte Tag des Bemessungszeitraumes zu Beginn der Maßnahme länger als 3 Jahre zurückliegt oder
  2. 2.
    kein Arbeitsentgelt nach § 59 Abs. 3 erzielt worden ist oder
  3. 3.
    es unbillig hart wäre, das Arbeitsentgelt nach § 59 Abs. 3 der Bemessung des Übergangsgeldes zugrunde zu legen,

beträgt das Übergangsgeld für den Kalendertag den 450. Teil des Betrages, der sich bei entsprechender Anwendung der Anlagen des Fremdrentengesetzes für das bei Beginn der Maßnahme zuletzt angegebene Kalenderjahr ergibt. 2Bei der Zuordnung zu einer Leistungsgruppe nach Anlage 1 des Fremdrentengesetzes ist von der Beschäftigung oder Tätigkeit auszugehen, die für den Behinderten nach seinen beruflichen Fähigkeiten und seinem Lebensalter ohne die Behinderung in Betracht käme.