§ 61 BNotO
Bibliographie
- Titel
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Amtliche Abkürzung
- BNotO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 303-1
(1) Für eine Amtspflichtverletzung des Notariatsverwesers haftet die Notarkammer dem Geschädigten neben dem Notariatsverweser als Gesamtschuldner; im Verhältnis zwischen der Notarkammer und dem Notariatsverweser ist dieser allein verpflichtet. Das gleiche gilt, soweit der Notariatsverweser nach § 46 oder § 19 Abs. 2 für Amtspflichtverletzungen eines Vertreters oder eines Notarassessors haftet.
(2) Die Notarkammer hat sich und den Notariatsverweser gegen Verluste aus der Haftung nach Absatz 1 durch Abschluß von Versicherungen zu sichern, die den in §§ 19a und 67 Abs. 2 Nr. 3 gestellten Anforderungen genügen müssen. Die Ansprüche aus der Haftpflichtversicherung soll auch der Notariatsverweser im eigenen Namen geltend machen können.
(3) Eine Haftung des Staates für Amtspflichtverletzungen des Notariatsverwesers besteht nicht.