Versionsverlauf


§ 60 BNotO - Überschüsse aus Notariatsverwaltungen

Bibliographie

Titel
Bundesnotarordnung (BNotO)
Amtliche Abkürzung
BNotO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-1

(1) Die Überschüsse aus den auf Rechnung der Notarkammer durchgeführten Notariatsverwaltungen müssen vorrangig zu Gunsten der Fürsorge für die Berufsangehörigen und ihre Hinterbliebenen verwendet werden.

(2) 1Verbleibende Überschüsse sind, soweit Versorgungseinrichtungen nach § 67 Abs. 4 Nr. 2 eingerichtet sind, diesen zuzuwenden. 2Bestehen Versorgungseinrichtungen nicht, fließen verbleibende Überschüsse der Notarkammer zu.