§ 5a HessAGVwGO - Asylsachen

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO)
Amtliche Abkürzung
HessAGVwGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
212-5

(1) Die Streitigkeiten über die Anerkennung als Asylberechtigter nach dem Vierten Abschnitt des Ausländergesetzes werden für die Bezirke der Verwaltungsgerichte in Hessen dem Verwaltungsgericht Wiesbaden zugewiesen.

(2) Die Streitigkeiten nach Abs. 1 können nicht den auswärtigen Kammern des Verwaltungsgerichts Wiesbaden übertragen werden.