§ 17 LDG - Disziplinarbefugnisse
Bibliographie
- Titel
- Landesdisziplinargesetz (LDG)
- Amtliche Abkürzung
- LDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 211-1
(1) Die Disziplinarbefugnisse werden im Rahmen des behördlichen Disziplinarverfahrens von den zuständigen Dienstvorgesetzten, Behörden und Einrichtungen ausgeübt.
(2) Bei Ruhestandsbeamten werden die Disziplinarbefugnisse durch die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zuständige oberste Dienstbehörde ausgeübt. Diese kann ihre Befugnisse durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte und Einrichtungen übertragen. Besteht die zuständige oberste Dienstbehörde nicht mehr, bestimmt das Ministerium des Innern, welche Behörde oder Einrichtung zuständig ist. § 86 Abs. 3 bleibt unberührt.
(3) Ist ein höherer Dienstvorgesetzter nicht vorhanden, werden die nach diesem Gesetz dem höheren Dienstvorgesetzten zustehenden Befugnisse durch die oberste Dienstbehörde ausgeübt.