§ 20 ArbZG - Beschäftigung in der Luftfahrt
Bibliographie
- Titel
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
- Amtliche Abkürzung
- ArbZG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 8050-21
Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Besatzungsmitglieder von Luftfahrzeugen gelten an Stelle der Vorschriften dieses Gesetzes über Arbeits- und Ruhezeiten die Vorschriften über Flug-, Flugdienst- und Ruhezeiten der Zweiten Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät in der jeweils geltenden Fassung.