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§ 94 SächsHSFG - Forschungszentren an Fachhochschulen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Amtliche Abkürzung
SächsHSFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
711-8/3

Zur Wahrnehmung von Aufgaben in den angewandten Wissenschaften sowie für den Wissens- und Technologietransfer nach § 5 Abs. 2 Nr. 9 können die Fachhochschulen Forschungszentren als rechtlich selbständige Einrichtungen errichten. Forschungszentren sollen überwiegend aus Drittmitteln finanziert werden. In den Leitungsgremien verfügen die Vertreter der Hochschule über die Mehrheit.