§ 92 SächsHSFG - Zentrale Einrichtungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Amtliche Abkürzung
SächsHSFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
711-8/3

(1) Das Rektorat kann im Benehmen mit dem Senat und dem Hochschulrat interdisziplinäre Einrichtungen, wissenschaftliche Einrichtungen oder Betriebseinheiten für Forschungs-, Weiterbildungs-, Dienstleistungs- und Versorgungsaufgaben als Zentrale Einrichtungen errichten und aufheben, sofern dies zweckmäßig ist. Sie unterstehen dem Rektorat.

(2) Zentrale Einrichtungen können zur fakultätsübergreifenden Kooperation in Lehre und Forschung errichtet werden. In diesem Fall sind ihnen im Benehmen mit dem Senat die benötigten Zuständigkeiten nach § 88 Abs. 1 zu übertragen. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend. Ihre Arbeitsfähigkeit ist durch die Zuordnung eigener Ressourcen abzusichern. Mehrere Hochschulen können gemeinsam Zentrale Einrichtungen errichten und diese einer Hochschule zuordnen. Die Zusammenarbeit zwischen mehreren Hochschulen wird durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung geregelt. Eine Universität, die Lehramtsstudiengänge anbietet, bildet zu deren Koordinierung eine Zentrale Einrichtung.

(3) Struktur, Betrieb und Nutzung Zentraler Einrichtungen richten sich nach Ordnungen, die das Rektorat nach Anhörung der Beteiligten und Stellungnahme des Senates erlässt. Hierbei sind die §§ 23 und 93 sowie die den Zentralen Einrichtungen nach § 5 obliegenden Aufgaben in Forschung und Lehre zu beachten.

(4) Soweit Zentrale Einrichtungen Ausbildungsaufgaben wahrnehmen, gilt § 91 entsprechend.

Außer Kraft am 22. Juni 2023 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329).