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  • ab 16.08.1999 (außer Kraft)

§ 39 ThürLbVO - Beamte an obersten Landesbehörden (1)

Bibliographie

Titel
Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahnverordnung - ThürLbVO)
Amtliche Abkürzung
ThürLbVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2030-4

Dienstposten an obersten Landesbehörden sollen in der Regel auf Dauer nur Beamten oder Richtern übertragen werden, die sich bereits auf verschiedenen Dienstposten bewährt haben. § 10 ist anzuwenden.

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch Artikel 23 Absatz 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 2 §§ 53 und 54 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472).