§ 86 ThürBO - Baueinstellung
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Bauordnung (ThürBO)
- Amtliche Abkürzung
- ThürBO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- Neue FN 2024
(1) Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt, kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen. Das gilt auch dann, wenn
- 1.
die Ausführung eines Vorhabens entgegen den Regelungen nach § 78 Abs. 6 bis 8 begonnen wurde,
- 2.
bei der Ausführung
- a)
eines genehmigungsbedürftigen Vorhabens von den genehmigten Bauvorlagen oder
- b)
eines genehmigungsfreigestellten Vorhabens von den eingereichten Unterlagen
abgewichen wird,
- 3.
Bauprodukte verwendet werden, die
- a)
entgegen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 keine CE-Kennzeichnung oder entgegen § 24 kein Ü-Zeichen tragen, oder
- b)
unberechtigt mit der CE-Kennzeichnung oder dem Ü-Zeichen nach § 24 Abs. 3 bis 5 gekennzeichnet sind.
(2) Werden unzulässige Bauarbeiten trotz einer schriftlich oder mündlich verfügten Einstellung fortgesetzt, kann die Bauaufsichtsbehörde die Baustelle versiegeln oder die an der Baustelle vorhandenen Bauprodukte, Geräte, Maschinen und Bauhilfsmittel in amtlichen Gewahrsam bringen.