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  • ab 19.07.2024 (aktuelle Fassung)

§ 86 ThürBO - Baueinstellung

Bibliographie

Titel
Thüringer Bauordnung (ThürBO) 
Amtliche Abkürzung
ThürBO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
Neue FN 2024

(1) Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt, kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen. Das gilt auch dann, wenn

  1. 1.

    die Ausführung eines Vorhabens entgegen den Regelungen nach § 78 Abs. 6 bis 8 begonnen wurde,

  2. 2.

    bei der Ausführung

    1. a)

      eines genehmigungsbedürftigen Vorhabens von den genehmigten Bauvorlagen oder

    2. b)

      eines genehmigungsfreigestellten Vorhabens von den eingereichten Unterlagen

    abgewichen wird,

  3. 3.

    Bauprodukte verwendet werden, die

    1. a)

      entgegen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 keine CE-Kennzeichnung oder entgegen § 24 kein Ü-Zeichen tragen, oder

    2. b)

      unberechtigt mit der CE-Kennzeichnung oder dem Ü-Zeichen nach § 24 Abs. 3 bis 5 gekennzeichnet sind.

(2) Werden unzulässige Bauarbeiten trotz einer schriftlich oder mündlich verfügten Einstellung fortgesetzt, kann die Bauaufsichtsbehörde die Baustelle versiegeln oder die an der Baustelle vorhandenen Bauprodukte, Geräte, Maschinen und Bauhilfsmittel in amtlichen Gewahrsam bringen.