§ 81 UG - Rechtswirkungen der staatlichen Anerkennung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
- Amtliche Abkürzung
- UG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Die Hochschule kann im Rahmen der staatlichen Anerkennung Hochschulprüfungen abnehmen, Zeugnisse erteilen und Hochschulgrade verleihen. Diese verleihen die gleichen Berechtigungen wie Hochschulprüfungen, Zeugnisse und Hochschulgrade gleicher Studiengänge an staatlichen Hochschulen. Die Hochschule kann mit staatlichen Hochschulen zusammenwirken.
(2) Das an einer staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossene Studium ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Die Prüfungsordnungen sowie die Bezeichnung der zu verleihenden Hochschulgrade bedürfen der Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft. Studienordnungen sind dem Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft anzuzeigen.
(4) Die Einstellung von hauptberuflich Lehrenden und die Änderung der mit ihnen abgeschlossenen Verträge sind vom Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft zu genehmigen. Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft kann dem Träger der Hochschule gestatten, hauptberuflich Lehrenden, die die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren an den staatlichen Hochschulen erfüllen, für die Zeit ihrer Beschäftigung die Bezeichnung "Professorin"/"Professor" zu verleihen. Der Träger kann mit Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft die Erlaubnis erteilen, nach dem Ausscheiden aus dem Lehrkörper die Bezeichnung "Professorin"/"Professor" weiter zu führen. § 32 Abs. 6 dieses Gesetzes und § 30 Abs. 5 des Fachhochschulgesetzes vom 23. Juni 1999 (Amtsbl. S. 982), zuletzt geändert durch § 87 Abs. 6 dieses Gesetzes, in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.
(5) Die Bestellung von Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren bedarf der Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft. Die Honorarprofessorin/Der Honorarprofessor ist unter den für die staatlichen Hochschulen geltenden Voraussetzungen berechtigt, die Bezeichnung nach Absatz 4 Satz 2 zu führen; im Übrigen gelten § 42 Abs. 2 dieses Gesetzes und § 40 Abs. 2 des Fachhochschulgesetzes entsprechend.
(6) Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Hochschule unterrichten. Die Hochschule ist verpflichtet, die dafür erforderliche Unterstützung zu leisten. Prüfungen werden unter Vorsitz einer vom Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft beauftragten Prüfungsleiterin/eines vom Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft beauftragten Prüfungsleiters abgelegt.
(7) Staatlich anerkannte Hochschulen unterstehen der Rechtsaufsicht des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft.
(8) § 2 Abs. 5 dieses Gesetzes und § 9 des Fachhochschulgesetzes gelten entsprechend.