Versionsverlauf


  • ab 01.07.1965 (außer Kraft)

Art. 22 BayRiG - Wahlgrundsätze (1)

Bibliographie

Titel
Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Amtliche Abkürzung
BayRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
301-1-J

Außer Kraft am 1. April 2018 durch Artikel 74 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 72 und 73 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118).

(1) Die Mitglieder des Richterrats werden von den Richtern aus ihrer Mitte in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.

(2) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Personenwahl statt. Bei Gerichten, deren Richterrat aus einer Person besteht, wird dieser mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

(3) Der Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Richterratsmitglieder zu wählen sind. Findet Verhältniswahl statt, so kann der Wahlberechtigte seine Stimme nur Bewerbern geben, deren Namen in demselben Wahlvorschlag enthalten sind. Er kann durch Kennzeichnung eines Wahlvorschlags diesen unverändert annehmen. Innerhalb der Gesamtzahl der zulässigen Stimmen kann er einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben.

(4) Zur Wahl des Richterrats können die wahlberechtigten Richter Wahlvorschläge einreichen. Bei Gerichten bis zu 20 wahlberechtigten Richtern kann jeder wahlberechtigte Richter einen Wahlvorschlag unterbreiten. Bei Gerichten mit mehr als 20 wahlberechtigten Richtern müssen die Wahlvorschläge von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Richter unterzeichnet sein. Die Unterzeichnung durch zehn wahlberechtigte Richter genügt in jedem Fall.

(5) Der Wahlvorstand besteht bei Gerichten mit weniger als zehn wahlberechtigten Richtern aus einem Richter, bei den übrigen Gerichten aus drei Richtern. Im Übrigen gilt für die Wahl der Mitglieder des Richterrats mit Ausnahme der Vorschriften über die Gruppenwahl die Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz entsprechend.