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§ 10 JAPG - Praktische Studienzeiten

Bibliographie

Titel
Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Amtliche Abkürzung
JAPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
301-b-5

(1) Die Studierenden haben während der vorlesungsfreien Zeiten praktische Studienzeiten von mindestens drei Monaten zu absolvieren. Die praktischen Studienzeiten können bei Gerichten, Staatsanwaltschaften, öffentlichen Verwaltungen des Bundes und der Länder einschließlich der Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts, bei öffentlichen Verwaltungen der Europäischen Union, Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten, Notarinnen oder Notaren sowie Rechtsabteilungen von Gewerkschaften, Verbänden und Wirtschaftsunternehmen sowie internationalen Organisationen und sonstigen vergleichbar geeigneten Stellen im In- und Ausland abgeleistet werden. Die Mindestdauer bei einer Stelle soll einen Monat nicht unterschreiten.

(2) Zu Beginn der praktischen Studienzeit sind die Studierenden nach Maßgabe des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Die ausbildende Stelle bescheinigt die Ableistung der praktischen Studienzeit.

(3) Das Nähere zur Ableistung und Ausgestaltung der praktischen Studienzeiten regelt das Justizprüfungsamt.