§ 50 LBG NRW - Zuständigkeit, Beginn des Ruhestands, Ruhegehalt (1)
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- LBG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2030
(1) Die Versetzung in den Ruhestand wird, soweit durch Gesetz, Verordnung oder Satzung nichts anderes bestimmt ist, von der Stelle verfügt, die nach § 10 Abs. 1 und 2 für die Ernennung des Beamten zuständig wäre. Die Verfügung ist dem Beamten mitzuteilen; sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden. Eine Verfügung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
(2) Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den Fällen der §§ 40, 44 Abs. 2, des § 47 Abs. 4 und der §§ 192, 202 Abs. 3 Satz 1, mit dem Ende des Monats, in dem die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten zugestellt worden ist. Auf Antrag oder mit ausdrücklicher Zustimmung des Beamten kann ein früherer Zeitpunkt festgesetzt werden.
(3) Der Ruhestandsbeamte erhält lebenslänglich Ruhegehalt nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes.