§ 192 LBG - Eintritt in den Ruhestand
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2030
Die Polizeivollzugsbeamten auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats, in dem sie das sechzigste Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand. § 44 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass der Eintritt in den Ruhestand um bis zu zwei Jahre hinausgeschoben werden kann.