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§ 26a SächsFAG - Zuweisungen zur aufgabenträgergerechten Verteilung von Kompensationsbeträgen aus dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz - SächsFAG)
Amtliche Abkürzung
SächsFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
50-3

(1) Gewährt der Bund den Gemeinden zusätzliche Gemeindeanteile an der Umsatzsteuer als Kompensation für eine Minderung der Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 46 Absatz 10 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, erhalten die Kreisfreien Städte und Landkreise für das Jahr der Anpassung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer einen Ausgleich zur Sicherstellung einer aufgabenträgergerechten Verteilung der Kompensationszahlung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3.

(2) Im Jahr 2019 erfolgt der Ausgleich in Höhe von 42 810 000 Euro. Härten bei der Einrichtung dieses Ausgleiches gelten als Härten im Sinne von § 22a Nummer 2 und können bis zu 6 000 000 Euro im Jahr 2019 ausgeglichen werden.

(3) Die Zuweisungen an die einzelnen Kreisfreien Städte und Landkreise bemessen sich nach ihrem jeweiligen Anteil an den Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, im Freistaat Sachsen. Bemessungsgrundlage sind die von den Kreisfreien Städten und Landkreisen monatlich an die Landesdirektion Sachsen zu meldenden Ausgaben für Kosten der Unterkunft und Heizung für das zweite Halbjahr des Vorjahres sowie das erste Halbjahr des Jahres der Anpassung.

(4) Gewährt der Bund die Kompensation gemäß Absatz 1 den Ländern im Rahmen eines erhöhten Länderanteils an der Umsatzsteuer, wird das Staatsministerium der Finanzen ermächtigt, den Ausgleich durch Rechtsverordnung entsprechend der Absätze 2 und 3 zu bestimmen.