§ 11 LBG - Voraussetzung für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Zum Beamten auf Lebenszeit darf nur ernannt werden, wer
- 1.
die in § 9 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt,
- 2.
das 27. Lebensjahr vollendet hat,
- 3.
sich
- a)
als Laufbahnbewerber (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a) nach Ableistung des vorgeschriebenen oder üblichen Vorbereitungsdienstes und Ablegung der vorgeschriebenen oder üblichen Prüfung oder
- b)
als anderer Bewerber (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Satz 1) unter den besonderen Voraussetzungen der §§ 29 bis 31
in einer Probezeit bewährt hat.
(2) Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn der Beamte die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt. Die Frist verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge.