§ 27a ALG - Renten wegen Erwerbsminderung und Hinzuverdienst

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Amtliche Abkürzung
ALG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8251-10

(1) Trifft Einkommen im Sinne von § 96a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit einer Rente wegen Erwerbsminderung zusammen, findet bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze § 96a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft nicht berücksichtigt wird und als Hinzuverdienstgrenzen die Beträge nach Absatz 2 zu Grunde zu legen sind.

(2) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

  1. 1.

    bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

    1. a)

      in voller Höhe das 0,69fache,

    2. b)

      in Höhe der Hälfte das 0,84fache

    der monatlichen Bezugsgröße,

  2. 2.

    bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe 400 Euro monatlich,

  3. 3.

    bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung

    1. a)

      in Höhe von drei Vierteln das 0,51fache,

    2. b)

      in Höhe der Hälfte das 0,69fache,

    3. c)

      in Höhe eines Viertels das 0,84fache

    der monatlichen Bezugsgröße.