§ 27a ALG - Renten wegen Erwerbsminderung und Hinzuverdienst
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
- Amtliche Abkürzung
- ALG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 8251-10
(1) Trifft Einkommen im Sinne von § 96a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit einer Rente wegen Erwerbsminderung zusammen, findet bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres § 96a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft nicht berücksichtigt wird und als Hinzuverdienstgrenzen die Beträge nach Absatz 2 zu Grunde zu legen sind.
(2) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt
- 1.
bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
- a)
in voller Höhe das 62,1fache,
- b)
in Höhe der Hälfte das 77,4fache,
des aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung,
- 2.
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße,
- 3.
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung
- a)
in Höhe von drei Vierteln das 46,8fache,
- b)
in Höhe der Hälfte das 62,1fache,
- c)
in Höhe eines Viertels das 77,4fache
des aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung.