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Anlage 4 VKostO

Bibliographie

Titel
Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
Redaktionelle Abkürzung
VKostO,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
304-13

(zu § 4 Abs. 3)

Verwertungsgebühren für die Versteigerung und andere Verwertung von Gegenständen nach § 4 Abs. 1
Bis zu500 Euro einschließlich42 Euro
bis zu 1.000 Euro einschließlich56 Euro
bis zu1.500 Euro einschließlich70 Euro
bis zu2.000 Euro einschließlich85 Euro
bis zu2.500 Euro einschließlich98 Euro
bis zu3.000 Euro einschließlich112 Euro
bis zu3.500 Euro einschließlich127 Euro
bis zu 4.000 Euro einschließlich141 Euro
bis zu4.500 Euro einschließlich155 Euro
bis zu5.000 Euro einschließlich168 Euro
von dem Mehrbetrag für jede angefangenen 1.060 Euro 22 Euro.