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  • ab 01.01.1975 (aktuelle Fassung)

§ 45 WStG - Pflichtverletzung bei Sonderaufträgen

Bibliographie

Titel
Wehrstrafgesetz (WStG)
Amtliche Abkürzung
WStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
452-2

Nach § 44 Abs. 1, 3 bis 6 wird auch bestraft, wer als Führer eines Kommandos oder einer Abteilung, der einen Sonderauftrag selbstständig auszuführen hat und auf seine erhöhte Verantwortung hingewiesen worden ist,

  1. 1.
    sich außer Stande setzt, den Auftrag pflichtgemäß zu erfüllen,
  2. 2.
    seinen Posten verlässt oder
  3. 3.
    Befehle nicht befolgt, die für die Ausführung des Auftrags gelten,

und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwer wiegende Folge (§ 2 Nr. 3) verursacht.