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  • ab 01.01.1975 (aktuelle Fassung)

§ 44 WStG - Wachverfehlung

Bibliographie

Titel
Wehrstrafgesetz (WStG)
Amtliche Abkürzung
WStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
452-2

(1) Wer im Wachdienst

  1. 1.
    als Wachvorgesetzter es unterlässt, die Wache pflichtgemäß zu beaufsichtigen,
  2. 2.
    pflichtwidrig seinen Postenbereich oder Streifenweg verlässt oder
  3. 3.
    sich außer Stande setzt, seinen Dienst zu versehen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer im Wachdienst in anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Fällen Befehle nicht befolgt, die für den Wachdienst gelten, und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwer wiegende Folge (§ 2 Nr. 3) verursacht.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. 2§ 19 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Wer in den Fällen der Absätze 1 oder 2 fahrlässig handelt und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwer wiegende Folge verursacht (§ 2 Nr. 3) wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

(6) Wird ein Befehl nicht befolgt (Absatz 2), so gelten § 22 sowie die Vorschriften über den Versuch der Beteiligung nach § 30 Abs. 1 des Strafgesetzbuches entsprechend.