§ 15 KWG - Ausübung des Wahlrechts

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlgesetz (KWG)
Amtliche Abkürzung
KWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2021-1

(1) Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

(2) Wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie oder er geführt wird.

(3) Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk ihres oder seines Wahlbereichs oder durch Briefwahl teilnehmen.

(4) Jede oder jeder Wahlberechtigte kann nur einmal und nur persönlich wählen.