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  • ab 30.08.2023 (aktuelle Fassung)

§ 9 SächsKomWO - Berichtigung des Wählerverzeichnisses

Bibliographie

Titel
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Kommunalwahlgesetzes (Sächsische Kommunalwahlordnung - SächsKomWO)
Amtliche Abkürzung
SächsKomWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
233-1.1/4

(1) Nach Beginn der Frist zur Einsichtnahme sind die Eintragung oder Streichung von Personen und die Vornahme sonstiger Änderungen im Wählerverzeichnis nur noch auf rechtzeitigen schriftlichen Berichtigungsantrag zulässig. § 14 Absatz 5 bleibt unberührt.

(2) Ist das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig, kann die Gemeinde den Mangel auch von Amts wegen beheben. Dies gilt nicht für Mängel, die Gegenstand eines Berichtigungsverfahrens nach § 4 Absatz 3 und 4 des Kommunalwahlgesetzes sind.

(3) Alle vom Beginn der Frist zur Einsichtnahme ab vorgenommenen Änderungen sind in der Spalte für Bemerkungen zu erläutern sowie mit Datum und Unterschrift der oder des vollziehenden Bediensteten und im automatisierten Verfahren anstelle der Unterschrift mit einem Hinweis auf die verantwortliche Bedienstete oder den verantwortlichen Bediensteten zu versehen.

(4) Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses können Änderungen mit Ausnahme der in § 4 Absatz 3 und 4 des Kommunalwahlgesetzes sowie in Absatz 2 und § 29 Absatz 2 vorgesehenen Berichtigungen nicht mehr vorgenommen werden.