Art. 20 BayBesG - Sonstige Zuwendungen, Sachbezüge und Beihilfen an Arbeitnehmer
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
- Amtliche Abkürzung
- BayBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2032-1-1-F
(1) Art. 8 Abs. 1 gilt für Arbeitnehmer entsprechend, soweit nicht die Zuwendung auf Grund einer günstigeren tarifvertraglichen Regelung geleistet wird. Art. 8 Abs. 2, 3 und Art. 24 Abs. 5 finden Anwendung.
(2) Art. 9 gilt für Arbeitnehmer entsprechend, soweit nicht eine günstigere tarifvertragliche Regelung besteht