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§ 45 LwahlG - Ausscheiden nicht wählbarer Abgeordneter

Bibliographie

Titel
Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz -LWahlG)
Amtliche Abkürzung
LwahlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
111-1

(1) Ergibt die Wahlprüfung, dass eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter nicht wählbar war, so ist ihre oder seine Wahl für ungültig zu erklären. Ihre oder seine Mitgliedschaft ruht, solange der Beschluss des Landtages noch anfechtbar ist oder das Oberverwaltungsgericht noch nicht entschieden hat.

(2) Während die Mitgliedschaft ruht, tritt vorübergehend eine Bewerberin oder ein Bewerber aus der Landesliste ein; § 50 Abs. 1 und 3 Satz 1 und 2 findet entsprechende Anwendung. Ist der Beschluss des Landtages rechtskräftig geworden, so scheidet die oder der bisherige Abgeordnete aus, und die vorläufige Ersatzperson tritt endgültig ein. Ist der Beschluss des Landtages rechtskräftig aufgehoben worden, so tritt die oder der bisherige Abgeordnete wieder in ihre oder seine vollen Rechte ein, und die vorläufige Ersatzperson scheidet aus.