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§ 49 LwahlG - Verlust des Abgeordnetensitzes durch Wegfall einer Wählbarkeitsvoraussetzung

Bibliographie

Titel
Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
Amtliche Abkürzung
LWahlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
111-1

Der Landtag entscheidet darüber, ob eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter ihren oder seinen Sitz verloren hat, weil die Voraussetzungen der Wählbarkeit nach der Wahl weggefallen sind. § 43 Abs. 2 und § 45 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 finden Anwendung.