§ 29 JuZuV - Erlass, Erstattung, Anrechnung
Bibliographie
- Titel
- Justizzuständigkeitsverordnung (JuZuV)
- Amtliche Abkürzung
- JuZuV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 210-102
Die Befugnis, Gerichtskosten und die in § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 9 des Justizbeitreibungsgesetzes genannten Ansprüche ganz oder teilweise zu erlassen, zu erstatten oder auf andere Forderungen des Landes anzurechnen, wird auf die Präsidentin oder den Präsidenten der Gerichte nach Maßgabe des § 28 Abs. 1 übertragen, soweit der zu erlassende, zu erstattende oder anzurechnende Betrag 25 000 Euro nicht übersteigt.