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§ 29 JuZuV - Erlass, Erstattung, Anrechnung

Bibliographie

Titel
Justizzuständigkeitsverordnung (JuZuV)
Amtliche Abkürzung
JuZuV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
210-102

Die Befugnis, Gerichtskosten und die in § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 9 des Justizbeitreibungsgesetzes genannten Ansprüche ganz oder teilweise zu erlassen, zu erstatten oder auf andere Forderungen des Landes anzurechnen, wird auf die Präsidentin oder den Präsidenten der Gerichte nach Maßgabe des § 28 Abs. 1 übertragen, soweit der zu erlassende, zu erstattende oder anzurechnende Betrag 25 000 Euro nicht übersteigt.