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§ 29 JuZuV - Erlass, Erstattung, Anrechnung

Bibliographie

Titel
Justizzuständigkeitsverordnung (JuZuV)
Amtliche Abkürzung
JuZuV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
210-102

(1) Die Befugnis, Gerichtskosten und die in § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 9 der Justizbeitreibungsordnung genannten Ansprüche ganz oder teilweise zu erlassen, zu erstatten oder auf andere Forderungen des Landes anzurechnen, wird vorbehaltlich des Abs. 2 auf die Präsidentin oder den Präsidenten der Gerichte nach Maßgabe des § 28 übertragen, soweit der zu erlassende, zu erstattende oder anzurechnende Betrag 10.000 Euro nicht übersteigt.

(2) Die aufsichtführenden Richterinnen und Richter der Amtsgerichte sind befugt, die Gerichtskosten zu erlassen,

  1. 1.

    wenn mit der gerichtlichen Tätigkeit die Beschaffung von Unterlagen für die Anmeldung oder weitere Begründung von

    1. a)

      Rückerstattungsansprüchen,

    2. b)

      Wiedergutmachungsansprüchen,

    3. c)

      Lastenausgleichsansprüchen oder

    4. d)

      Ansprüchen nach dem Häftlingshilfegesetz in der Fassung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114),

    erstrebt wird,

  2. 2.

    in landwirtschaftlichen Siedlungsverfahren nach

    1. a)

      dem Reichssiedlungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2331-1, veröffentlichen bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355), und

    2. b)

      dem Bundesvertriebenengesetz in der Fassung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246),

    sowie bei Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur, die außerhalb eines Siedlungsverfahrens durchgeführt werden.