§ 29 JuZuV - Erlass, Erstattung, Anrechnung
Bibliographie
- Titel
- Justizzuständigkeitsverordnung (JuZuV)
- Amtliche Abkürzung
- JuZuV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 210-102
(1) Die Befugnis, Gerichtskosten und die in § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 9 der Justizbeitreibungsordnung genannten Ansprüche ganz oder teilweise zu erlassen, zu erstatten oder auf andere Forderungen des Landes anzurechnen, wird vorbehaltlich des Abs. 2 auf die Präsidentin oder den Präsidenten der Gerichte nach Maßgabe des § 28 übertragen, soweit der zu erlassende, zu erstattende oder anzurechnende Betrag 10.000 Euro nicht übersteigt.
(2) Die aufsichtführenden Richterinnen und Richter der Amtsgerichte sind befugt, die Gerichtskosten zu erlassen,
- 1.
wenn mit der gerichtlichen Tätigkeit die Beschaffung von Unterlagen für die Anmeldung oder weitere Begründung von
- a)
Rückerstattungsansprüchen,
- b)
Wiedergutmachungsansprüchen,
- c)
Lastenausgleichsansprüchen oder
- d)
Ansprüchen nach dem Häftlingshilfegesetz in der Fassung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114),
erstrebt wird,
- 2.
in landwirtschaftlichen Siedlungsverfahren nach
- a)
dem Reichssiedlungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2331-1, veröffentlichen bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355), und
- b)
dem Bundesvertriebenengesetz in der Fassung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246),
sowie bei Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur, die außerhalb eines Siedlungsverfahrens durchgeführt werden.