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§ 50 SDG - Entbindung vom Amt des Beamtenbeisitzers oder der Beamtenbeisitzerin

Bibliographie

Titel
Saarländisches Disziplinargesetz (SDG)
Amtliche Abkürzung
SDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2031-1

(1) Der Beamtenbeisitzer oder die Beamtenbeisitzerin ist von seinem oder ihrem Amt zu entbinden, wenn

  1. 1.
    er oder sie im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist,
  2. 2.
    im Disziplinarverfahren gegen ihn oder sie unanfechtbar eine Disziplinarmaßnahme mit Ausnahme eines Verweises ausgesprochen worden ist,
  3. 3.
    er oder sie zu einem Dienstherrn, auf den dieses Gesetz nicht anzuwenden ist, versetzt wird,
  4. 4.
    er oder sie in ein Amt außerhalb des Saarlandes versetzt wird,
  5. 5.
    er oder sie auf andere Weise als durch Versetzung oder Beförderung aus dem Hauptamt scheidet, das er oder sie bei seiner oder ihrer Bestellung innehatte, oder
  6. 6.
    die Voraussetzungen für das Amt des Beisitzers oder der Beisitzerin nach § 47 Abs. 1 Satz 1 von Anfang an nicht vorlagen.

(2) In besonderen Härtefällen kann der Beamtenbeisitzer oder die Beamtenbeisitzerin auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amts entbunden werden.

(3) Für die Entscheidung gilt § 24 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.