§ 32 JAPO M-V - Gegenstand, Prüfungsgesamtnote
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
- Amtliche Abkürzung
- JAPO M-V
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 306-1-5
(1) Die Erste juristische Prüfung hat bestanden, wer die Pflichtfachprüfung und die Schwerpunktbereichsprüfung bestanden hat.
(2) Aus den Endpunktzahlen der Pflichtfach- sowie der Schwerpunktbereichsprüfung errechnet das Landesjustizprüfungsamt die Gesamtpunktzahl der Ersten juristischen Prüfung. Die Endpunktzahl der Pflichtfachprüfung wird zu 70 vom Hundert, die Endpunktzahl der Schwerpunktbereichsprüfung zu 30 vom Hundert in die Gesamtpunktzahl der Ersten juristischen Prüfung eingerechnet.
(3) Aus der Gesamtpunktzahl der Ersten juristischen Prüfung ergibt sich die Gesamtnote der Ersten juristischen Prüfung, die nach der Verordnung über die Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung ermittelt wird.
(4) Der Schwerpunktbereichsprüfung steht eine Schwerpunktbereichsprüfung an einer Hochschule im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns gleich.