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§ 46 SVWO - Räume zur Stimmabgabe bei der Briefwahl der Vertreterversammlungen oder der Verwaltungsräte

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Amtliche Abkürzung
SVWO
Normtyp
Satzung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
827-6-3

(1) Soweit die Versicherungsämter auf Grund des § 54 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch tätig werden, haben sie unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse die Belange der Betriebe und der Versicherungsträger gegenüber dem Anliegen abzuwägen, den Wahlberechtigten die Wahl durch Abgabe der Wahlbriefe in besonderen Räumen zu ermöglichen.

(2) Der Arbeitgeber oder der sonst für die Ausgabe der Wahlunterlagen Zuständige hat dafür Sorge zu tragen, dass die Wahlbriefe ordnungsgemäß in einem Behälter gesammelt, ständig gegen Zugriffe gesichert und unverzüglich an den Adressaten abgesandt werden.