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§ 11 LWG - Landeswahlleiter und Landeswahlausschuss

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Landtagswahlen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1113

(1) Der Landeswahlleiter und der Landeswahlausschuss haben ihren Sitz in Stuttgart.

(2) Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter werden vom Innenministerium berufen.

(3) Der Landeswahlausschuss besteht aus dem Landeswahlleiter als Vorsitzendem und vier bis zehn vom Innenministerium zu berufenden Beisitzern. Die Zahl der Beisitzer bestimmt das Innenministerium. Für jeden Beisitzer ist ein Stellvertreter zu berufen. Bei der Berufung der Beisitzer sollen die im Land bestehenden Parteien angemessen berücksichtigt werden.

(4) Das Innenministerium macht die Berufung des Landeswahlleiters und seines Stellvertreters im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekannt. Es stellt die erforderlichen Hilfskräfte und Hilfsmittel zur Verfügung.