§ 23 BbgAbfBodG - Unzulässige Verwertung oder Beseitigung von Abfällen
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgAbfBodG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 73-1
Wer in unzulässiger Weise Abfälle verwertet oder beseitigt, insbesondere behandelt, lagert oder ablagert, ist zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes verpflichtet. § 24 Absatz 4 findet entsprechende Anwendung.