§ 33 JAPG - Universitäre Prüfungsordnungen

Bibliographie

Titel
Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Amtliche Abkürzung
JAPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
301-b-5

Die Universität Bremen erlässt Prüfungsordnungen, die der im Einvernehmen mit dem Senator für Justiz und Verfassung erteilten Genehmigung durch die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz nach § 110 Abs. 1 Nr. 5 des Bremischen Hochschulgesetzes bedürfen. Diese regeln das Nähere über

  1. 1.

    die Schwerpunktbereiche (§ 6),

  2. 2.

    die Zwischenprüfung (§ 8),

  3. 3.

    die Zahl und Art der schriftlichen Arbeiten, die für die großen Leistungsnachweise in den Bereichen Bürgerliches Recht, Kriminalwissenschaften/Strafrecht und Öffentliches Recht und in einem Grundlagenfach zu erbringen sind (§ 16 Abs. 1 Nr. 5 und 6),

  4. 4.

    die Anerkennung von an anderen Universitäten erbrachten Leistungen (§ 16 Abs. 2 Satz 1),

  5. 5.

    den Nachweis der Fremdsprachenkompetenz (§ 16 Abs. 2 Satz 2) und den Nachweis über die Teilnahme an einer Lehrveranstaltung, in der Schlüsselqualifikationen nach § 4 Abs. 2 vermittelt worden sind (§ 16 Abs. 1 Nr. 8) sowie

  6. 6.

    die Schwerpunktbereichsprüfung (§ 32).