§ 1765 BGB
Bibliographie
- Titel
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Redaktionelle Abkürzung
- BGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-2
(1) Mit der Annahme an Kindes Statt verlieren die leiblichen Eltern die elterliche Gewalt über das Kind und die Befugnis, mit dem Kinde persönlich zu verkehren.
(2) 1Endigt die elterliche Gewalt des Annehmenden oder ruht sie wegen Geschäftsunfähigkeit des Annehmenden oder nach § 1674, so kann das Vormundschaftsgericht den leiblichen Eltern die elterliche Gewalt zurückübertragen. 2Das Vormundschaftsgericht hat das Kind persönlich zu hören, wenn das Kind das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat.