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  • ab 01.01.1975 (aktuelle Fassung)

Art. 189 EGStGB - Lagerstättengesetz

Bibliographie

Titel
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Amtliche Abkürzung
EGStGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
450-16

Das Lagerstättengesetz vom 4. Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1223) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 9 wird aufgehoben.

  2. 2.

    § 10 erhält folgende Fassung:

    "§ 10

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer

    1. 1.

      entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 das Betreten eines Grundstücks oder die Vornahme von Untersuchungsarbeiten oder entgegen § 5 Abs. 1 den Zutritt zu einer Bohrung oder einem sonstigen Aufschluss nicht gestattet,

    2. 2.

      einer Anzeige-, Mitteilungs- oder Auskunftspflicht nach den §§ 3, 4, 5 Abs. 2 Satz 1 oder § 6 Abs. 5 zuwiderhandelt,

    3. 3.

      entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 eine Bohrprobe oder sonstiges Beobachtungsmaterial nicht vorlegt,

    4. 4.

      entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 eine Bohr- oder sonstige Gesteinsprobe ohne Erlaubnis vernichtet oder der Anstalt auf Anfordern nicht zur Verfügung stellt oder

    5. 5.

      entgegen § 6 Abs. 1, 2 oder 3 eine Karte mit den dort vorgeschriebenen Nachweisen nicht einreicht.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden."