§ 1592 BGB - Vaterschaft
Bibliographie
- Titel
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Amtliche Abkürzung
- BGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-2
Vater eines Kindes ist der Mann,
- 1.der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
- 2.der die Vaterschaft anerkannt hat oder
- 3.dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.